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"US Reciprocal Tariffs": Was Annex II wirklich ausnimmt – und was nicht

4. April 2025

Copyright: Public Domain

Veröffentlicht

4. April 2025

traide

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Betroffene Waren und Abgrenzung zu vermeintlich ausgenommenen Produkten

Die ab April 2025 geltenden US-Zölle im Rahmen der „Reciprocal Tariff“-Politik sorgen für erhebliche Verunsicherung bei exportierenden Unternehmen in der EU und der Schweiz.

Während ein Großteil der Warengruppen mit zusätzlichen Zöllen belegt wird, bietet Annex II der offiziellen Executive Order erstmals einen Hoffnungsschimmer: Eine Liste mit Zolltarifnummern, die explizit ausgenommen sind.

Doch Vorsicht: Die gelisteten Positionen sind nur scheinbar eindeutig. Wer sich allein auf die vierstellige HS-Position verlässt, läuft Gefahr, unzutreffend von einer Ausnahme auszugehen. Denn viele Positionen enthalten explizite Ausschlüsse in den HS-Anmerkungen und Erläuterungen, die nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind.

In dieser Reihe beleuchten wir exemplarisch einzelne HS-Positionen aus Annex II und zeigen auf, welche Produkte nicht unter die Ausnahme fallen.

Dieser Artikel soll interessierten Lesern helfen, sich in dem von der Executive Order betroffenen Produktportfolio zurechtzufinden. Verwenden Sie diesen Artikel als Nachschlagewerk. Verwenden Sie am besten die Suchfunktion Ihres Browsers (Befehl & F), um Ihr Produkt zu finden.


Dieser Artikel wurde sorgfältig erstellt, um genaue Informationen zu liefern;

aufgrund der Komplexität des Themas kann es jedoch zu geringfügigen Unstimmigkeiten kommen. Wir danken für Ihr Verständnis und freuen uns über jede Rückmeldung zur Verbesserung.

HS-Position 3824: Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen/-kerne; sonstige chemische Erzeugnisse und Zubereitungen, a.n.g.

Position 3824 ist eine Sammelposition für diverse chemische Erzeugnisse, die nicht anderweitig erfasst sind. Sie umfasst im Wesentlichen keine isolierten chemisch einheitlichen Elemente oder Verbindungen – mit wenigen Ausnahmen.

Die hierher gehörenden Produkte sind entweder nicht chemisch einheitlich (z. B. als Nebenprodukte wie Naphthensäuren) oder Zubereitungen in Form von Mischungen, Emulsionen, Dispersionen oder Lösungen.

Zubereitungen unter Position 3824 können vollständig aus chemischen Stoffen oder auch ausschließlich aus Naturprodukten bestehen.

Sie beinhalten jedoch keine wässrigen Lösungen von chemischen Erzeugnissen der Kapitel 28 oder 29, da diese in ihren Ursprungskapiteln verbleiben. Lösungen dieser Erzeugnisse in anderen Lösemitteln gelten hingegen – mit wenigen Ausnahmen – als Zubereitungen und können zu 3824 gehören.

Nicht unter Position 3824 fallen hingegen Mischungen von chemischen Stoffen mit Nährwert, die zur Zubereitung von Lebensmitteln bestimmt sind, wie z. B. Hilfsmittel für Backwaren. Diese sind in der Regel unter Position 2106 einzureihen (vgl. auch die Allgemeinen Erläuterungen zu Kapitel 38).

Nicht ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

HS-Unterpositionen

Warenbezeichnung

3824 10

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

3824 30

Nicht agglomerierte Metallcarbide, gemischt mit oder in Verbindung mit metallischen Bindemitteln

3824 40

Zubereitete Zusatzstoffe für Zement, Mörtel oder Beton

3824 50

Nicht feuerfeste Mörtel und Betone

3824 60

Sorbitol

3824 81-89

Waren im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel

Ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

  • Chemische Zwischenprodukte ohne spezifische Zweckbindung (nicht oben erwähnt)

  • Industrielle Zubereitungen ohne eigene, genauer umfassende HS-Positionen in der Nomenklatur (nicht oben erwähnt)

In Kürze zu Position 3824:

Diese Position umfasst nicht Erzeugnisse, die spezifisch in anderen Positionen des Kapitels 38 oder anderer Kapitel eingereiht sind. Die Position 3824 ist eine Auffangposition. Sobald ein Produkt klarer beschrieben werden kann, wird es nicht mehr in diese Position eingereiht.

Nicht zur Position 3824 gehören beispielsweise:
  • Separate chemische Elemente oder Verbindungen, ausgenommen Erzeugnisse des Abschnitts VI.

  • Gemische, soweit sie in anderen Positionen des Kapitels 38 oder in anderen Kapiteln des Zolltarifs speziell erfasst sind.

  • Waren der Kapitel 28 oder 29 (ausgenommen Erzeugnisse des Abschnitts VI).

  • Organische Lösungsmittel, selbst wenn sie als Reinigungsmittel, Entfettungsmittel, Klebstofflöser usw. verwendet werden.

  • Zubereitete Zusätze für Mineralöle oder Kraftstoffe (Pos. 3811)

  • Verdünnte oder stabilisierte Peroxide (Pos. 2847

  • Unangemischte Zusatzstoffe für Schmiermittel (Kapitel 29).

  • Kosmetika oder Körperpflegemittel des Kapitels 33.

  • Seifen, Waschmittel oder Reinigungsmittel (Pos. 3401 bis 3402)

  • Enzyme oder enzymatische Zubereitungen (Pos. 3507)

  • Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 21.

  • Photochemische Erzeugnisse der (Pos. 3707 oder 3701)

  • Reagenzien auf Trägermaterial (z. B. Teststreifen) (Pos. 3822)

  • Biozide (Pos. 3808)

  • Chemisch modifizierte Polymere (Pos. 3901 bis 3911)

  • Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Erzeugnisse (Pos. 3604)

HS-Position 8541: Halbleiterbauelemente, Leuchtdioden (LED), gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

Die Erläuterungen zu Position 8541 des HS beschreiben Halbleiterbauelemente wie Dioden, Transistoren und halbleiterbasierte Transducer genauer.

Diese Bauelemente basieren auf den elektrischen Eigenschaften dotierter Halbleitermaterialien wie Silizium oder Galliumarsenid.

Transistoren unterteilen sich u. a. in bipolare Transistoren, MOSFETs und IGBTs.

Halbleiterbasierte Transducer wandeln physikalische oder chemische Signale in elektrische Signale um und umfassen Sensoren, Aktuatoren, Resonatoren und Oszillatoren. Die Dotierung der Materialien beeinflusst, ob es sich um n- oder p-leitende Halbleiter handelt.

Lichtempfindliche Bauelemente wie Fotodioden oder Solarzellen reagieren auf Licht und gehören ebenfalls zur Position.

Leuchtdioden (LED) und deren Baugruppen dienen zur Erzeugung von sichtbarem oder infrarotem Licht.

Gefasste piezoelektrische Kristalle zählen zur Position, wenn sie elektrisch anschließbar montiert sind. Nicht umfasst sind einfache dotierte Halbleitermaterialien, integrierte Schaltungen und andere elektronische Baugruppen. Auch die Verlustleistung von Transistoren ist zur tariflichen Abgrenzung relevant.

Nicht ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

HS-Unterposition

Warenbeschreibung

8541 41

Leuchtdioden (LED)

8541 42

Fotoelemente, weder zu Modulen zusammengesetzt noch in Form von Tafeln

8541 43

Fotoelemente, zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln

8541 60

gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

Ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

HS-Unterposition

Warenbeschreibung

8541 10

Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

8541 21, 8541 29

Transistoren, andere als Fototransistoren

8541 30

Thyristoren, Diacs und Triacs

8541 49

Ausschließlich erkennbare Teile dazu

In Kürze zu Position 8541:

Diese Position umfasst keine Erzeugnisse, die mehr als nur das Halbleiterbauelement darstellen. Je komplexer die Einheit, desto wahrscheinlicher, dass eine andere Position zutreffend ist.

Nicht zur Position 8541 gehören beispielsweise:
  • Dotierte chemische Elemente (z. B. Silizium, Selen) in gezogener Form oder als Scheiben/Plättchen (Kap. 28 bzw. Pos. 3818).

  • Dotierte chemische Verbindungen (z. B. CdSe, InAs) mit Zusätzen wie Germanium oder Iod, in zylindrischer oder geschnittener Form (Pos. 3818).

  • Dotierte Kristalle in Form von Scheiben/Plättchen, auch poliert oder epitaxial beschichtet, sofern nicht selektiv dotiert (Pos. 3818).

  • Integrierte elektronische Schaltungen (Pos. 8542; siehe unten).

  • Mikrobaugruppen wie gegossene Module oder Mikromodule mit verbundenen Bauelementen (i. d. R. Kap. 84, 85 oder 90).

HS-Position 8542: Elektronische integrierte Schaltungen (ICs)

Elektronische integrierte Schaltungen der Position 8542 sind gemäß Anmerkung 12 b) zu Kapitel 85 definiert.

Sie bestehen aus dicht angeordneten passiven und aktiven Bauelementen, die als eine Einheit betrachtet werden.

Diskrete Bauelemente haben hingegen nur eine einzige aktive oder passive elektrische Funktion. Sie gelten als grundlegende und untrennbare Bestandteile eines elektronischen Systems.

Elektronische Bauelemente mit mehreren elektrischen Funktionen gelten nicht als diskrete Bauelemente. Der Begriff der aktiven und passiven Bauelemente richtet sich nach den Erläuterungen zu Position 8534.

Elektronische integrierte Schaltungen umfassen auch Speicherbausteine wie DRAMs und EEPROMS. Weitere Beispiele sind Mikrocontroller, Logikschaltungen und Schnittstellenbausteine. Sie erfüllen mehrere Funktionen innerhalb einer einzigen Einheit.

Nicht ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

  • Bestückte Platinen mit weiteren Komponenten (vgl. 8473, 8537 oder 9030)

  • Endgeräte mit integrierten Chips, aber vorrangig anderer Hauptfunktion (z. B. Sensorik)

Ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

  • ICs in Gehäusen

  • Mikrochips ohne Trägerplatine

In Kürze zu Position 8542:

Diese Position umfasst keine elektronischen Baugruppen, die als funktionelle Einheiten zu betrachten sind. Nur das nackte "Gehirn" des Systems ist hier richtig eingereiht.

Nicht zur Position 8542 gehören beispielsweise:
  • Schaltungen mit ausschließlich passiven Bauelementen fallen nicht unter diese Position.

  • Ausgenommen sind nicht flüchtige Halbleiterspeicher, „Smart Cards“ sowie andere Ton- oder Datenträger (vgl. Position 8523 und Anmerkung 6 zu diesem Kapitel

Baugruppen sind nicht unter diese Position einzureihen, wenn sie:

  • aus diskreten Bauelementen auf einem Träger bestehen,

  • Mikroschaltungen mit zusätzlichen Bauteilen wie Dioden oder Widerständen enthalten,

  • nur Kombinationen diskreter Bauelemente oder Mikroschaltungen (außer Multichip-Schaltungen) sind,

  • integrierte Schaltungen mit nicht genannten Bauteilen wie Transformatoren oder Magneten kombiniert sind.

Solche Baugruppen werden wie folgt eingereiht:

  • Wenn sie eine vollständige Maschine oder ein Gerät bilden: unter die passende Maschinen-/Geräteposition der Kapitel 84, 85 oder 90.

  • Andere: nach den Regeln für Maschinenteile (z. B. Abschnitt XVI, Anmerkungen 2 b) und 2 c)).

Beispiel: Speichermodule wie SIMMs und DIMMs werden nach Abschnitt XVI eingereiht.

HS-Position 3002: Human- und Veterinärsubstanzen (Blut, Antiseren, immunologische Erzeugnisse etc.)

Position 3002 umfasst Blut und Blutbestandteile menschlichen oder tierischen Ursprungs, sofern sie zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet sind.

Dazu zählen unter anderem Antisera, Immunoglobuline, modifizierte Blutfraktionen sowie Produkte wie Thrombin, Fibrinogen und rekombinant hergestellte Hämoglobine. Immunologische Erzeugnisse wie monoklonale Antikörper, Antikörperfragmente oder -konjugate sowie Interleukine und Interferone sind ebenfalls einbezogen.

Impfstoffe, einschließlich mRNA- und DNA-basierten Varianten, zählen ebenso dazu wie Toxine, Toxoide und Antitoxine. Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen), Viren, Bakteriophagen und antivirale Mittel sind enthalten, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind.

Zelltherapieprodukte, z. B. Stammzellen oder immunologische Zellpräparate, fallen ebenfalls darunter, wenn sie wesentlich manipuliert wurden. Ausgeschlossen sind unter anderem „physiologische Sera“ auf chemischer Basis und nicht zu medizinischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin.

Die Abgrenzung zu Positionen wie 3502 (Albumine und ihre Derivate) oder 3504 (Peptone und Derivate; andere Eiweißstoffe und Derivate, a.n.g.; Hautpulver, auch chromiert) erfolgt auf Basis des Verwendungszwecks und der biotechnologischen Eigenschaften.

Nicht ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

  • Blutentnahme-Kits mit medizinischem Zubehör

  • Kosmetische Plasmaprodukte

  • Diagnostika der Position 3822

Ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

  • Gereinigte Immunprodukte

  • Antiseren, Impfstoffe

  • Diagnostika mikrobiellen Ursprungs, falls nicht in Position 3822 erfasst

In Kürze zu Position 3002:

Diese Position umfasst keine kosmetischen Produkte, es sei denn, sie sind zur therapeutischen Verwendung bestimmt. Herkunft (biologisch), Form (z. B. Lyophilisat) und medizinische Zweckbindung müssen klar sein.

Nicht zur Position 3002 gehören beispielsweise:

HS-Unterposition

Warenbeschreibung

0511

tierisches Blut, das nicht zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet ist

3502

Blutalbumin, das nicht für therapeutische oder prophylaktische Zwecke bestimmt ist

3504

Globuline, die keine Blut- oder Serumglobuline sind sowie sogenannte „physiologische“ oder „künstliche“ Sera, also z. B. isotonische Salzlösungen oder Pollenpräparate auf chemischer Basis

3507

Enzyme mikrobiellen Ursprungs wie Streptokinase oder Amylase

2102

tote einzellige Mikroorganismen, soweit sie nicht als Impfstoffe verwendet werden

3006

Sera, die als Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung dienen, fallen nicht unter diese Position

3006

Impfstoffe in klinischen Studienkits, einschließlich Test- und Placeboimpfstoffe

2939

Alkaloide, die keine Peptid- oder Proteintoxine sind, gehören nicht zu den Toxinen dieser Position

3913

Protein A modifizierte Agaroseharze, da sie nicht als immunologische Erzeugnisse gelten

HS-Position 3004: Arzneiwaren in Dosierung

Arzneiwaren der Position 3004 sind gemischte oder ungemischte Erzeugnisse, sofern sie dosiert oder für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht sind.

Dazu gehören z. B. Tabletten, Kapseln, Pflaster oder Lösungen mit entsprechenden Angaben zur Anwendung.

Entscheidend ist, ob die Aufmachung und Wirkstoffmenge eine therapeutische oder vorbeugende Wirkung erkennen lassen. Selbst Lebensmittel mit Arzneistoffzusatz gehören nur dann in diese Position, wenn sie klar arzneilichen Charakter haben.

Die Position schließt andere Klassifikationen wie 3003 (nicht dosiert), 2106 (Lebensmittelzubereitungen) oder 3307 (Kosmetik) bewusst aus.

Gerichtsurteile und Verordnungen betonen die Einreihung nach Wirkstoffgehalt, Anwendung und Aufmachung. Auch Tierarzneiwaren mit therapeutischer Funktion können hierunter fallen. Die Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 ist bei allen Beispielen maßgeblich für die Einreihung.

Nicht ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

  • Nahrungsergänzungsmittel ohne therapeutische Wirkung

  • Kosmetika mit pharmazeutischen Wirkstoffen

  • Kombinierte Sets (z. B. mit medizinischen Geräten)

Ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

  • Arzneimittel mit Zulassung

  • Wirkstoffkombinationen mit klarer Indikation zur Heilbehandlung

In Kürze zu Position 3004:

Diese Position umfasst nicht kosmetische Erzeugnisse, auch wenn sie medizinische Wirkstoffe enthalten. Zulassung, Dosierungsform und Indikation sind entscheidend für die Einreihung. Marketing allein reicht nicht.

Nicht zur Position 3004 gehören beispielsweise:
  • Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittelzubereitungen, bestimmte Pflanzentees und Produkte, bei denen der arzneiliche Zweck fehlt oder nicht belegt ist.

  • Arzneiwaren, die nicht dosiert oder nicht für den Einzelverkauf aufgemacht sind (Pos. 3003)

  • Ungemischte Stoffe der Positionen 2843 bis 2846 und 2852, auch wenn dosiert oder entsprechend aufgemacht

  • Lebensmittel und Getränke, auch mit arzneilichen Zusätzen, wenn diese nur Nährstoffe liefern oder geschmackliche Funktionen erfüllen

  • Pflanzenmischungen oder -zubereitungen für Tees mit gesundheitsbezogener Werbung (Pos. 2106)

  • Nahrungsergänzungsmittel zur allgemeinen Gesunderhaltung, Leistungssteigerung oder Vorbeugung von Nährstoffmangel (gehören meist zu Position 2106 oder Kapitel 22)

  • Produkte mit Nikotin zur Tabakentwöhnung wie Kaugummi oder Pflaster (Pos. 2404)

  • Schlangen- oder Bienengift, sofern nicht als Arzneiware aufgemacht (Pos. 3001)

  • Erzeugnisse der Positionen 3002, 3005 oder 3006, unabhängig von ihrer Aufmachung

  • Destillierte aromatische Wässer, etherische Öle und deren Zubereitungen (Pos. 3303 bis 3307)

  • Medizinalseifen (Pos. 3401)

  • Desinfektionsmittel, Insektizide usw., wenn nicht als Arzneiware für inneren oder äußeren Gebrauch aufgemacht (Pos. 3808)

  • Halspastillen oder Hustenbonbons mit aromatisierenden medizinischen Stoffen, wenn sie im Wesentlichen aus Zucker bestehen (Pos. 1704)

  • Knochenzement, z. B. mit Härter und Aktivator zur Fixierung von Prothesen (Pos. 3006)

HS-Position 4911: Andere Druckerzeugnisse, a.n.g.

Position 4911 erfasst alle Druckerzeugnisse (inklusive Fotografien), die nicht bereits durch andere Positionen in Kapitel 49 abgedeckt sind.

Hierzu zählen Werbedrucke, Programmhefte, Kalenderrückwände, schematische Landkarten, Unterrichtstafeln, Eintrittskarten, Mikroreproduktionen, bestimmte Rasterfolien und dekorative Aufkleber.

Nicht erfasst sind unter anderem bedruckte Smart Cards, Zifferblätter, Spielkarten, dekorative Spiegel oder Leuchtschilder, die in andere Kapitel fallen.

Anmerkungen und Erläuterungen zu Unterpositionen präzisieren etwa die Abgrenzung von Werbematerialien, Farbmustern und kombinierten Produkten mit Stoffelementen.

Für die Einreihung sind meist die Allgemeine Vorschriften 1, 3b und 6 entscheidend, wobei der wesentliche Charakter (z. B. durch Druck oder Werbezweck) maßgeblich ist.

Musterkarten und konfektionierte Waren mit Druck fallen meist nicht unter 4911, wenn der textile oder funktionale Aspekt dominiert.

Selbstklebende, dekorative Aufkleber oder Werbeartikel mit geringem Gebrauchswert des Inhalts bleiben in 4911 einreihbar.

Die Abgrenzung zu Kapitel 48 oder Kapiteln mit konfektionierten Waren erfolgt anhand der Zweckbestimmung und der Relevanz des Drucks.

Nicht ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

  • Verpackungen mit Aufdruck (ggf. Kap. 48 oder 39)

  • Bilder, Entwürfe und Fotografien (4911 91)

Ausgenommen von den reziproken Zöllen sind:

  • Werbematerial für den Handel, kommerzielle Kataloge und dergleichen (4911 9980)

In Kürze zu Position 4911:

Diese Position umfasst keine bedruckten Waren mit eigenem Nutzwert über die Information hinaus. Sobald ein Druckerzeugnis mehr als nur Information transportiert (z. B. als Verpackung), greifen andere Positionen.

Nicht zur Position 4911 gehören beispielsweise:
  • positive fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt (Pos. 3705)

  • Waren der Positionen 3918, 3919, 4814 und 4821 sowie bedruckte Papiererzeugnisse des Kapitels 48 mit untergeordnetem Aufdruck

  • Buchstaben, Ziffern, Hinweistafeln u. Ä. für Läden oder Schaufenster aus Keramik, Glas oder unedlem Metall (Pos. 6914, 7020, 8310 oder bei Leuchtschildern 9405)

  • dekorative Glasspiegel mit oder ohne Rahmen, wenn sie bedruckte Abbildungen auf der Sichtseite tragen

  • bedruckte Smart Cards, inklusive kontaktlose Karten oder Etiketten gemäß Anmerkung 5 b) zu Kapitel 85 (Pos. 8523)

  • bedruckte Zifferblätter usw. für Geräte der Kapitel 90 oder 91

  • Spielzeuge aus bedrucktem Papier, wie Ausschneidebogen für Kinder, sowie Spielkarten und ähnliche bedruckte Waren (Kapitel 95)

  • Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Pos. 9702), handgearbeitet vom Künstler und ohne mechanische/fotomechanische Vervielfältigung

  • Sticker oder Fahnen, deren Hauptcharakter nicht durch den Druck bestimmt ist, sondern z. B. durch das Material oder die Funktion (z. B. konfektionierte Spinnstoffware gemäß KN-Code 6307 90 98)

  • Druckerzeugnisse mit Magnetstreifen, wenn deren hauptsächlicher Verwendungszweck nicht durch den Druck bestimmt ist (z. B. Unterposition 8523 21 00)

Fazit

Die bloße Nennung einer HS-Position oder HTS-Unterposition in Annex II garantiert keine Befreiung von den neuen reziproken Zöllen. Entscheidend ist, ob das konkrete Produkt zolltariflich korrekt in diese Position einzureihen ist – unter Beachtung der HS-Anmerkungen, Erläuterungen und ggf. der AV (Allgemeinen Vorschriften zur Einreihung).

Für viele Unternehmen lohnt sich eine zolltarifrechtliche Feinprüfung. Annex II sollte nicht als Freibrief, sondern als Startpunkt für eine fundierte Einreihungsprüfung verstanden werden.

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