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Die uvZTA – Eine Kurze Erklärung zur Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke

1. Dezember 2023

Veröffentlicht

1. Dezember 2023

traide

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Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) sind vielen Unternehmen ein Begriff – weniger bekannt ist dagegen die unverbindliche Zolltarifauskunft (uvZTA) für Umsatzsteuerzwecke. In diesem Beitrag erklären wir, was es mit der uvZTA auf sich hat, wann sie sinnvoll ist und wie Unternehmen sie beantragen können, um Unsicherheiten bei der Anwendung des richtigen Umsatzsteuersatzes zu vermeiden.

Steuerbegünstigte Umsätze (7% vs. 19%)

Nur bestimmte Produkte wie Lebensmittel, Bücher, Kunstgegenstände und andere in Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführte Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Dieser Satz gilt für Lieferungen, Einfuhren aus Drittländern, innergemeinschaftliche Erwerbe und Vermietungen. Andere Gegenstände, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden mit dem Regelsteuersatz von 19% besteuert, es sei denn, es liegt eine Steuerbefreiung gemäß Abschnitt 2 des UStG vor.

Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach dem Zolltarif

Die begünstigten Gegenstände sind in Anlage 2 zum UStG aufgeführt, und ihre Einreihung im Zolltarif (Kapitel, Position oder Unterposition) bestimmt ihren Steuersatz. Wenn ein benannter Gegenstand in einem Kapitel, einer Position oder Unterposition steht, auf die in Anlage 2 zum UStG verwiesen wird, gilt automatisch der ermäßigte Steuersatz. Die Zuordnung dieser Gegenstände zum Zolltarif erfolgt nach den zolltarifrechtlichen Regeln.

Quelle

Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Wenn es Unsicherheiten bezüglich der Anwendung der Steuerermäßigung auf eine Lieferung oder innergemeinschaftlichen Erwerb gibt, kann man sich für eine Klärung an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) wenden. Alternativ können auch die Landesfinanzbehörden, wie beispielsweise die Finanzämter, eine uvZTA für Umsatzsteuerzwecke beantragen.

Online-Antrag

Ein Online-Antrag über das https://www.zoll-portal.de/ mit einem Benutzerkonto ist möglich. Nach der Antragstellung erhält man eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument. Dieses Dokument ermöglicht es, Muster oder Proben beizufügen. Die uvZTA wird schließlich in das elektronische Postfach im Zoll-Portal geliefert, und man wird per E-Mail über den Eingang informiert.

Antrag per Post

Um eine uvZTA für Umsatzsteuerzwecke zu erhalten, sollte man das Formular Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (Formular 0310) von der Website der Zollverwaltung herunterladen und ausfüllen. Anschließend sollte der Antrag an den zuständigen Dienstort des BWZ versendet werden. Die uVZTA wird dann in schriftlicher Form per Post zugeschickt.

Die uvZTA enthält einen Hinweis zum derzeit geltenden Umsatzsteuersatz und wird dem Antragsteller, seinem zuständigen Finanzamt und der übergeordneten Finanzbehörde zur Verfügung gestellt. Die Auskunftserteilung ist gebührenfrei. Es ist wichtig zu beachten, dass alle Angaben in der uvZTA, insbesondere der Umsatzsteuersatz, unverbindlich sind. Sie gewähren keinen rechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Einreihung im Zolltarif. 

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