"Spielregeln" des Zolltarifs: Die Allgemeinen Vorschriften des Harmonisierten Systems
19. Juni 2025

Copyright: Photographed by مانفی and published under CC BY-SA 4.0 / Einreihung einer gefrorenen Durianfrucht siehe unten
Veröffentlicht
19. Juni 2025
traide
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In Zeiten neuer Handelskonflikte wird die Zolltarifierung in den Medien zunehmend diskutiert. Gibt es denn wenigstens international einheitliche Regeln, die die Zolltarifierung "zeitlos" regeln? Die sogenannten “Allgemeinen Vorschriften” (AV) des Harmonisierten Systems sind das Herzstück der zolltariflichen Einreihung. Sie legen die Regeln fest, wie Waren in die verschiedenen Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da nur eine korrekte Einreihung eine reibungslose Zollabwicklung und die saubere Berechnung der Einfuhrabgaben ermöglicht.
Damit aber auch alle Nutzer:innen zum gleichen Ergebnis kommen, müssen “Spielregeln” her. Diese “Spielregeln” sollen eine einheitliche Einreihung von Waren sicherstellen. Diese gelten als internationales Recht; sie sind also rechtlich verbindlich und man muss sich an die Spielregeln halten und auch entsprechend gegenüber Zollbehörden argumentieren können, wenn es Unstimmigkeiten gibt.
Die sogenannten Allgemeinen Vorschriften sind eine Art Checkliste, der man Schritt für Schritt folgen sollte. Bitte klicken Sie jeweils auf die untenstehenden Links, um die Nomenklatur an entscheidender Stelle anzusehen.
Es gibt sechs Allgemeine Vorschriften. Die fünfte ist eine Spezialregel und regelt, wie verpackte Waren einreiht werden. Die Mehrheit aller Waren wird bereits mithilfe der ersten Vorschrift eingereiht. Sie lautet:
Allgemeine Vorschrift 1 (Ware entspricht Wortlaut der ersten vier Ziffern)
Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel sind nur Hinweise; maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die nachstehenden Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen nicht widersprechen. |
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💡 Auf den Begriff “Position” trifft man immer wieder und er bedeutet lediglich “die ersten vier Ziffern” der Zolltarifnummern.
👉 Wenn wir also einen “Teller aus Kunststoff” in die Nomenklatur einreihen wollen, so ist folgender Wortlaut der Position 3924 der passendste: “Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen”
👉 Wenn es sich jedoch bei diesem Teller aus Kunststoff um ein Spielzeug handelt (zum Beispiel ein Plastikteller für LEGO), so wird dieser aufgrund der Anmerkung 2y zum Kapitel 39 “Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte) (RV E3902Y00);“ vom Kapitel 39 ausgeschlossen. Dieser wird im Kapitel 95 eingereiht.
Allgemeine Vorschrift 2a (zerlegte, unvollständige Waren)
Jede Erwähnung einer Ware in einer bestimmten Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder nicht zusammengesetzt gestellt wird. |
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💡 Diese Vorschrift soll Missbrauch verhindern und gewährleisten, dass Waren nicht absichtlich zerlegt werden, um deren Einzelteile in andere Positionen mit möglicherweise niedrigeren Zollsätzen einzureihen.
👉 Auch Waren, die aus transporttechnischen Gründen zerlegt verschickt werden müssen (beispielsweise eine Seilschwebebahn mit Antrieb, Zug- und Tragseilen, Stützen sowie Kabinen), werden in die Position 8428 eingereiht. Dies bedeutet, dass in einer Zollanmeldung die gesamte Seilschwebebahn unter einer Position angemeldet wird und nicht mit mehreren Positionen für die einzelnen Bestandteile – selbst wenn der Transport in mehreren Containern erfolgt.
💡 Selbstverständlich gilt diese Regelung nicht für Ersatzteile, die zu einem späteren Zeitpunkt einzeln verschickt und separat in Rechnung gestellt werden.
Allgemeine Vorschrift 2b (Rohstoffpositionen gelten auch für gemischte Waren)
Jede Erwähnung eines Stoffes in einer bestimmten Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Erwähnung von Waren aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die Einreihung dieser gemischten oder zusammengesetzten Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3. |
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👉 Vereinfacht gesagt: Alle Kunststoffwaren des Kapitels 39 können auch Anteile anderer Rohstoffe enthalten. Beispielsweise würde ein "Teller aus Kunststoff mit einem verzierenden Rand aus Stahl" noch immer in die Position 3924 eingereiht werden – vorausgesetzt, der Teller besteht überwiegend aus Kunststoff.
Allgemeine Vorschrift 3a (mehrere Positionen kommen infrage = genauerer Wortlaut geht vor)
Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren: Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist. |
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💡 Eine Position, die eine bestimmte Ware namentlich bezeichnet, ist genauer als eine Position, die ein ganzes Warengebiet umfasst: z.B. gehören Rasierapparate zu Position 8510 (”Rasierapparate, … mit eingebautem Elektromotor”) und nicht zu Position 8467 (”… von eingebautem Motor (elektrisch …) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen”) oder zu Nr. 8509 (”Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, …”).
Allgemeine Vorschrift 3b (Einreihung nach dem wesentlichen Charakter einer zusammengesetzten / gemischten Ware)
Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3a erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. |
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Das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden und wird von Fall zu Fall immer wieder neu bestimmt. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der:
stofflichen Beschaffenheit oder
der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist,
aus ihrem Umfang,
ihrer Menge,
ihrem Gewicht,
ihrem Wert oder
der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.
Beispiele:
Leerer Joghurtbecher, innen aus Kunststoff (Pos. 3923) und außen aus Pappe (Pos. 4819) → nach Bedeutung des Stoffes wegen Funktion des Kunststoffbechers als Gefäß für den Joghurt
Tiefgekühlte Beerenmischung aus 60% Erdbeeren (Unterposition 0811.10) sowie 40% Heidelbeeren (Unterposition 0811.90) → Umfang (überwiegend Erdbeeren)
Hammer mit Holzgriff (Pos. 4421) sowie Kopf aus Weichkautschuk (Pos. 4016) → nach Bedeutung des Stoffes wegen des Kopfs als arbeitendem Teil
Allgemeine Vorschrift 3c (”Last-Resort-Rule”, Einreihung nach in Nummernfolge zuletzt genannte infrage kommende Position)
Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3a) und 3b) nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermaßen in Betracht kommenden Position zuzuweisen. |
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👉 Beispiel: Glaskörper, der gleichermaßen als Vase (Glasware zur Innenausstattung der Position 7013) und als Kerzenhalter (Beleuchtungskörper der Position 9405) verwendet werden kann.
Hier kann weder die genauere Warenbezeichnung (AV 3a) noch der wesentliche Charakter (AV 3b) definiert werden, also kommt die zuletzt in der Nomenklatur genannte Position (AV 3c) zur Anwendung.
Position 9405 → "Leuchten und Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, (…)"
→ Einreihung nach der zuletzt in Nummernfolge genannten Position: 9405
Allgemeine Vorschrift 4 (bei bahnbrechend neuen Erfindungen (!), also bitte nicht damit argumentieren 😉)
Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, sind in die Position einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind. |
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💡 Diese Vorschrift wird in der Praxis auch von den Zollbehörden, die verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTAs) erteilen, selten angewendet, da fast alle Waren mit den AVs 1-3 eingereiht werden sollten.
Allgemeine Vorschrift 5 (Waren in Verpackungen werden nach deren Inhalt eingereiht)
Verpackungen sind wie die darin enthaltenen Waren einzureihen, sofern sie von der üblicherweise für diese Waren verwendeten Art sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen. |
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👉 So wird ein mit Erdbeerjoghurt gefüllter Joghurtbecher, innen aus Kunststoff (Pos. 3923) und außen aus Pappe (Pos. 4819) in die Position 0403 “Joghurt (…)” eingereiht.
Allgemeine Vorschrift 6 (alle vorangehenden Regeln gelten auch für die Bestimmung der Unterpositionen)
Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen und der Unterpositions-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar. |
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👉 Naturjoghurt mit einem Fettgehalt von 3,8% wird zunächst nach AV 1 der Position 0403 zugeordnet. Die weiteren Unterpositionen werden wie folgt bestimmt:
Codenummer | Wortlaut der (Unter-)Position |
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0403 | Joghurt; Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
0403 20 | Joghurt |
0403 20 11 00 - 0403 20 39 00 | weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen, Kakao, Schokolade, Gewürzen, Kaffee oder Kaffeeauszug, Pflanzen, Pflanzenteilen, Getreide oder Backwaren |
0403 20 11 00 - 0403 20 19 00 | ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: |
mehr als 3 bis 6 GHT (”Gewichtshundertteile”) |
👉 Beispiel für eine Ausschlussanmerkung: Vegane Joghurts auf Basis von Kokosmilch werden aufgrund der Anmerkung 5c zum Kapitel 4 ausgeschlossen und in der Position 2106 eingereiht.
Manuelle Einreihung von "gefrorenen Durians"
Passender Wortlaut in Access2Markets finden
Bei Abschnitt II = “Waren pflanzlichen Ursprungs” auf das Plus links klicken
😉 Der Wortlaut der Position 0810 "Andere Früchte, frisch" trifft hier nicht zu.
Ein noch passenderer Wortlaut gemäß AV 1 ist deshalb bei Position 0811 zu finden
👉 “Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln”
Als Nächstes gilt es, die passende Unterposition innerhalb der Position 0811 zu ermitteln.
Da weder "Erdbeeren" (0811.10) noch "Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren" (0811.20) zutreffen, ist die HS-Unterposition 0811.90 "andere" zu wählen.
Auch bei der Wahl zwischen “mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln” sowie “andere” ist der Fall klar. Es handelt sich um frische Durianfrüchte ohne zusätzlichen Zucker; also ist das Plus links von “andere” anzuklicken.
Beim Durchlesen der verbleibenden Unterpositionen wird klar: Es handelt sich weder um Heidelbeeren noch um Kirschen. Aber käme vielleicht die Unterposition 0811 90 85 mit dem Wortlaut "tropische Früchte und tropische Nüsse" in Frage? "Natürlich!", würden viele spontan antworten. Doch wie wir gemäß AV 1 wissen, sind nicht nur die Wortlaute der Positionen rechtlich relevant, sondern auch die Abschnitts- und Kapitelanmerkungen dazu.
Anmerkungen sind in vielen Zolltarifapplikationen leider nicht leicht zu finden. Während "Access2Markets" keine Anmerkungen enthält, sind diese im deutschen Zolltarif – genauer im "Elektronischen Zolltarif" (EZT) – verfügbar.
Klicken Sie bitte auf folgenden Link: https://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do
Klicken Sie in der Kopfzeile direkt auf “Texte”.
Klicken Sie im sich neu öffnenden Tab auf “Inhaltsverzeichnis Anmerkungen”.
Klicken Sie nun auf “Kapitel 08” (GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN)
In den Zusätzlichen Anmerkungen 2 finden Sie die Definition von "tropischen Früchten" im Sinne der Unterposition 0811 90 85. Sie stellen fest: Gefrorene Durianfrüchte sind in der Aufzählung nicht enthalten und gelten somit nicht als tropische Früchte.
Kehren wir nun zum Tarifbaum von "Access2Markets" zurück, können wir die endgültige Zolltarifnummer festlegen: 0811 90 95 90.