Lieferantenerklärung einfach erklärt

Lilla Zsitnyanszky

4. August 2023

English Version


Was ist eine Lieferantenerklärung?

Lieferantenerklärungen (LE) werden grundsätzlich bei Warenbewegungen innerhalb der EU verwendet (d.h. von in der EU ansässigen Lieferanten an in der EU ansässige Empfänger). Sie dienen quasi als vereinfachter Ursprungsnachweis (=Information über die Präferenzursprungseigenschaft gelieferter Waren). 

Eine Lieferantenerklärung ist ein Dokument, das von Herstellern oder Zwischenhändlern in der EU erstellt wird, um anzugeben, woher ihre Produkte kommen. Dies ist zum Beispiel wichtig, wenn Präferenzen genutzt werden sollen. Der Lieferant ist allein verantwortlich für die Erstellung der Erklärung, die Zollbehörden ist dabei nicht beteiligt. Bevor eine Lieferantenerklärung ausgestellt wird, müssen umfangreiche Prüfungen und Dokumentationen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zollbehörden können den Lieferanten auffordern, die Dokumentation der Lieferantenerklärung vorzulegen. 


Einzel-Lieferantenerklärungen (LE) und Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE)

  1. Einzel-Lieferantenerklärungen - eine Lieferantenerklärung kann sich auf eine einzige Lieferung beziehen und wird dann als Einzelerklärung bezeichnet. Dies ergibt immer dann Sinn, wenn der Empfänger nicht regelmäßig mit der Ware beliefert wird oder wenn die Ware speziell für einen Einzelauftrag hergestellt wurde. Eine regelmäßige Belieferung ist unwahrscheinlich oder unmöglich.

  2. Langzeit-Lieferantenerklärungen sind Erklärungen, die einmalig abgegeben werden und für Lieferungen über einen längeren Zeitraum gültig bleiben (maximal 24 Monate), solange die gelieferten Waren voraussichtlich den gleichen Ursprung haben.



In einer LLE müssen die folgenden Informationen angegeben werden:



  • das Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum)

  • das Datum, ab dem die LLE gültig ist (Anfangsdatum)

  • das Datum, bis zu dem die LLE gültig ist (Ablaufdatum)



Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen, jedoch innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden. Für Lieferungen, die länger als 12 Monate zurückliegen, kommt lediglich eine Einzel-Lieferantenerklärung in Betracht.

Innerhalb der maximalen Geltungsdauer kann der konkrete Gültigkeitszeitraum einer LLE unter "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom … bis …" festgelegt werden.



Lieferantenerklärung mit Präferenzursprung

Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft können nur von Lieferanten innerhalb der EU ausgestellt werden. Ausnahme sind bestimmte Fälle beim Warenverkehr mit der Türkei (zwischen der EU und der Türkei werden Sendungen von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Wenn es notwendig ist, den bevorzugten Ursprung von Waren nachzuweisen, beispielsweise um türkische Waren zollfrei in andere Staaten zu liefern oder um eine Lieferantenerklärung gemäß dem UZK für Lieferungen innerhalb der EU auszustellen, ist es erforderlich, dass der Lieferant eine spezielle Lieferantenerklärung ausfüllt.). 

Diese Erklärungen bescheinigen, dass eine Ware den Anforderungen einer bestimmten Präferenzregelung der EU entspricht. Der Empfänger benötigt diese Erklärung, um weitere Nachweise zu erstellen, wenn er die bezogene Ware unverändert weiterverkaufen möchte oder als Vormaterial für die Herstellung eines Folgeprodukts verwendet. Lieferantenerklärungen, die von Lieferanten außerhalb der EU ausgestellt wurden, werden in der EU nicht anerkannt.

In einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft muss angegeben werden, welches präferenzielle Ursprungsland die Ware hat. Üblich ist die Angabe "Europäische Union", selten ein einzelnes Mitgliedsland wie "Deutschland". Diese kann zusätzlich angegeben werden. Außerdem muss die Erklärung angeben, für welche möglichen Präferenzregelungen (= mögliche spätere Bestimmungsländer) die Ursprungsregeln erfüllt sind. 



Lieferantenerklärung ohne Präferenzursprung

Wenn Waren keine Präferenzursprungseigenschaften haben, kann der Lieferant eine Erklärung über die Be- und Verarbeitungen abgeben, die in der EU an den Waren durchgeführt wurden, aber nicht ausreichend sind, um die Ursprungseigenschaften zu begründen. Allerdings werden solche Lieferantenerklärungen nur in bestimmten Fällen ausgestellt. In einer Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist anzugeben, für welche möglichen Präferenzregelungen - also mögliche spätere Bestimmungsländer - die Ursprungsregeln erfüllt sind.



Formvorschriften (Wortlaute von Lieferantenerklärungen)

Der Wortlaut von Lieferantenerklärungen ist verbindlich festgelegt, aber erfordert keine Angabe bestimmter Rechtsgrundlagen.

Eine Lieferantenerklärung kann auf einem Formular (erhältlich beispielsweise bei den Industrie- und Handelskammern) oder auf der Rechnung, einem zugehörigen Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier abgegeben werden. Darin müssen die Waren so genau bezeichnet sein, dass der Bezug zur Ware eindeutig erkennbar ist (sog. Nämlichkeit).

Grundsätzlich müssen Lieferantenerklärungen im Original unterzeichnet werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn sowohl die Erklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt werden. 

Hier können Sie einen Übersicht mit Wortlaute von Lieferantenerklärungen (DE, EN, FR Versionen) finden.




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