Schritt für Schritt: Tarifierung von Schuhwaren (Kapitel 64)

Lilla Zsitnyanszky

24. Oktober 2023

English Version

Willkommen zu unserem neuesten Blogpost, in dem wir uns mit einem faszinierenden Thema befassen: der Tarifierung von Schuhen. Tauchen wir ein in die komplexe Welt der Zolltarife und erfahren, wie Schuhe je nach Typ, Material und Verwendungszweck klassifiziert werden.

Schuhe Definition im Zolltarif

Die Schuhe reichen von offenen Sandalen mit Schnürriemen bis hin zu hohen Stiefeln, die Beine bedecken und manchmal Riemen oder Bänder zur Befestigung haben. Nicht als „Schuhe“ in diesem Kontext gelten Einwegartikel, die dazu bestimmt sind, Füße oder Schuhe zu bedecken. Diese bestehen aus leichtem Material wie Papier oder Kunststofffolien, haben keine angebrachten Sohlen und werden basierend auf ihrem Material eingereiht.

Abgesehen von einigen Ausnahmen gehören verschiedene Arten von Schuhen, einschließlich Überschuhe zum Kapitel 64 in den Pos. 6401 bis 6405, ohne Rücksicht auf Form, Größe, Verwendungszweck, Herstellungsart und stoffliche Beschaffenheit.

Hierunter fallen:
  • Halbschuhe mit flachem oder hohem Absatz.

  • Schnürstiefel, Zugstiefel, Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftstiefel.

  • Sandalen, „Espadrilles“, Tennisschuhe, Laufschuhe, Badeschuhe und andere Freizeitschuhe.

  • Spezialschuhe für Sportzwecke, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen und ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.

  • Ballettschuhe.

  • Hausschuhe.

  • Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch Gießen aus Kautschuk oder Kunststoff oder durch Schnitzen aus einem Holzblock.

  • Schuhe, die besonders zum Schutz gegen Wasser, Öl, Fett, Chemikalien oder Kälte hergerichtet sind.

  • Überschuhe, die über den Schuhen getragen werden und zuweilen keine Absätze haben.

  • Einwegschuhe, mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, dass sie im Allgemeinen nur einmal verwendet werden.

Ausnahmen sind: Gebrauchte Schuhe (Kap. 63), Schuhe aus Asbest (Pos. 6812), Orthopädische Schuhe (Pos. 9021), Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben und Schuhe mit fest angebrachten Schlitt- oder Rollschuhen (Kap. 95).

Einreihungskriterien im Kapitel 64
Obermaterial von Schuhen (Anm. 4.a) zu Kap. 64)

Der Stoff des Oberteils bezieht sich auf das Hauptmaterial, das den größten Teil der äußeren Fläche ausmacht. Dies betrifft das Material unabhängig von Zusätzen oder Verstärkungen wie Borten, Knöchelschützern, Verzierungen, Schnallen, Riemen, Ösen oder ähnlichen Elementen.

Schuhsohlen (Anm. 4.b) zu Kap. 64)

Der Laufsohlenstoff bezieht sich auf das Hauptmaterial, das den größten Teil der Bodenberührung ausmacht. Dies betrifft das Material unabhängig von Zusätzen oder Verstärkungen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.

Material

Die Schuhe können aus jedem Material hergestellt werden, mit Ausnahme derjenigen, die in Anmerkung 1. zum Kap. 64 festgelegt sind.

Schuhteile (Pos. 6406)

Diese Teile gelten als Bestandteile des Schuhwerks und können aus jedem Material außer Asbest hergestellt werden. Ihre Form kann variieren, abhängig davon, für welche Art von Schuhen sie verwendet werden. Hierher gehören:

  • Vorderblätter, Hinterkappen, Vorderkappen, Seitenteile, Schäfte, Futter und Spannriegel, die alle Teile des Oberteils sind.

  • Innere Hinter- und Vorderkappen.

  • Brandsohlen, Zwischensohlen und Laufsohlen.

  • Schuhgelenk und Schuhgelenkteile.

  • Verschiedene Absatzarten z.B. Oberfleck.

  • Dornen, Krampen usw. für Sportschuhe.

  • Zusammensetzungen von Teilen.

Bei der Tarifierung der Schuhteile ist die Anmerkung 2. zum Kap. 64 zu berücksichtigen, in der Produkte definiert werden, die nicht als Teile unter die Position 6406 eingereiht werden können, wie z.B.: Stifte, Ösen, Haken.


traide Unterstützung

Es gibt sehr viele Informationen und rechtliche Vorschriften, was man bei Tarifierung beachten sollte. Wenn die Einreihung falsch ist, ist alles falsch: Abgabenerhebung, Ausfuhranmeldung, Präferenzrecht, Umschlüsselung Exportkontrolle, Verbrauchsteuern, Umsatzsteuer usw. 

Warum traide AI?

Wir bei traide widmen uns voll und ganz der Zolltarifnummer. Wir verfolgen das Ziel mit Traide ein intelligentes Softwarepaket anzubieten, das die Vollständigkeit, Aktualität und Integrität des kompletten Produktwarenstamms eines Unternehmens (manchmal Millionen von Produkten) nach zolltarifrechtlichen Anforderungen erreicht und über die Zeit aufrecht erhält. Darüber hinaus adressieren wir die Probleme, die bereits vor dem eigentlichen Tarifierungsprozess auftreten und diesen somit maßgeblich beeinflussen. Zum Beispiel betrifft das insbesondere die Qualität der Produktbeschreibung die oft unzureichende Informationen bereithält, oder diese Informationen unstrukturiert und verteilt vorliegen (z.B. im HTML Format auf einem Webshop oder in Produktdatenblättern).

Traide stellt im Kern der Software einen intelligenten digitalen Zolltarifexperten dar. Er hilft zum einen, schnell die richtige Zolltarifnummer zu finden: "Tarifierungsassistent".  Zum anderen prüft er automatisch vorhandene Bestände bereits tarifierter Produkte auf formale und inhaltliche Richtigkeit und gibt dem Nutzer bei Fehlern Feedback. Der Effekt ist ein stark erhöhter Durchsatz und eine geringere Fehlerquote bei tarifierten Produkten. Das setzt gebundene Personalressourcen frei, schafft Raum für Skalierung und erhöht die Sicherheit.

Haben Sie dazu noch Fragen? Schreiben Sie uns!  Wir freuen uns, Ihnen helfen zu können.

Kontakt: info@traide.ai

Mehr Effizienz und Compliance im globalen Handel

Newsletter abonnieren

Mehr Effizienz und Compliance im globalen Handel

Newsletter abonnieren

Mehr Effizienz und Compliance im globalen Handel

Newsletter abonnieren