Tarifierung von Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf: Einführung
Lilla Zsitnyanszky
27. September 2023
In diesem Beitrag erläutern wir den Begriff "für den Einzelverkauf vorbereitete Warenzusammenstellungen" im Zolltarif und präsentieren dazu Beispiele.
Im Rahmen sämtlicher relevanten Präferenzregelungen der EU wird unter dem Begriff "Warenzusammenstellung" eine Kombination von Waren verstanden, die der Allgemeinen Vorschrift 3 (AV 3b) des Harmonisierten Systems (HS) entspricht.
Diese Warenzusammenstellungen sind für den Einzelverkauf vorbereitet und zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:
Bestehen aus mindestens zwei unterschiedlichen Waren, die für verschiedene Tarifpositionen in Frage kommen könnten.
Werden zusammengestellt, um spezifische Bedürfnisse zu erfüllen oder bestimmte Aktivitäten zu unterstützen.
Sie sind so verpackt, dass sie ohne weitere Umverpackung direkt an Verbraucher abgegeben werden können, beispielsweise in Schachteln, Kästchen, Klarsichtverpackungen oder auf Unterlagen.
Alle drei oben genannten Kriterien müssen erfüllt sein, und Warenzusammenstellungen dieser Art werden zolltariflich grundsätzlich der Position des charakterbestimmenden Bestandteils zugewiesen.
Ausnahmen von den oben genannten Regelungen treten in Kraft, wenn es sich um Warenzusammenstellungen handelt, die gemäß den AV 1 und 6 einzureihen sind und bei denen der Begriff "Zusammenstellung" explizit im KN-Code aufgeführt ist. Hier sind einige Beispiele:
6308 00 00: Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, […] in Aufmachungen für den Einzelverkauf
8206 00 00: Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen […] in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
9503 00 70: anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen
Beispiele, die als zolltarifliche Warenzusammenstellungen gelten
Bade- und Verwöhnsets, die Duschgel, Schaumbad, Seife, Körperlotion sowie ergänzende Artikel wie Schwämme oder Waschlappen beinhalten. Diese Waren können gleichzeitig, nacheinander oder in beliebiger Reihenfolge verwendet werden und ergänzen sich in ihrer Anwendung.
Krankenhauspatienten- oder Reisehygienepakete, bestehend aus geringwertigen Waren wie Desinfektionstüchern, Einwegkugelschreibern, Zahnbürsten, Zahnpasta, Shampoo, feuchten Gesichts- und Körperpflegetüchern, Handdesinfektionsmitteln, Textilsprays, Lippenbalsam, Seife, Nagelbürsten und Informationsbroschüren zur Hygiene.
Bohrer- und Dübelzusammenstellungen, umfassend Spiralbohrer aus Stahl, Holzspiralbohrer, Hartmetall-Steinbohrer, Schraubendrehereinsätze mit Magnethalter und Dübel. Alle Elemente sind in einem aufgeteilten Kunststoffgehäuse untergebracht.
Beispiele, die nicht als zolltarifliche Warenzusammenstellungen gelten
"Festtagskörbe" oder Geschenkkörbe, die verschiedene Waren wie Käse, Wein, Champagner, Likör, Tee, Konfitüre, Olivenöl, Honig, Pasteten und Gewürze enthalten, müssen separat eingereiht werden.
Ein "Kaffee-Set" in Kunststoffverpackung, bestehend aus aromatisiertem Instantkaffeepulver, Zimtstangen, einer kleinen Edelstahlreibe, einem Metallbehälter mit Deckel (enthält Kaffeepulver) und einem Keramikbecher. Jedes Element wird separat eingereiht.
Bade- und Verwöhnsets, die Körperreinigungsprodukte (wie Duschgel, Seife) und getrennt nutzbare Artikel wie Hausschuhe, Handspiegel, Haarbürsten und Zierkerzen enthalten. Diese Artikel werden unterschiedlich genutzt und dienen verschiedenen Bedürfnissen. Daher müssen sie separat eingereiht werden.
Da die Beurteilung der zolltariflichen Warenzusammenstellungen oft individuell und sorgfältig geprüft werden muss, hat die Europäische Kommission eine Richtlinie zur Auslegung der AV 3b veröffentlicht. Diese Richtlinie ist unter folgendem Link zu finden: Richtlinie.
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